Anglerverein Bötzsee e.V.

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  Anglerverein Bötzsee e.V.
Altlandsberger Chaussee 70/71
15345 Eggersdorf
 
     
  S a t z u n g
des "Anglervereins Bötzsee e.V."
 
     
  § 1 Name. Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen Anglerverein „ Bötzsee “ e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Eggersdorf
3. Er wurde am 3. August 1990 gegründet und ist Nachfolger des 1921 gegründeten
„Anglervereins Bötzsee e.V. „, sowie der am 01.09.1954 gegründeten „Ortsgruppe Eggersdorf„ des Deutschen Anglerverbandes.
4. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Oder unter der lfd. Nr. 3398 FF eingetragen.
5. Der Anglerverein „ Bötzsee „ e.V. vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Anglerverbandes „ Märkisch-Oderländer Angler e.V. „, dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
6. Im Rechtsverkehr wird er vom Vorstand gemäß § 9, Punkt 3, vertreten.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
     
 

§ 2 Zweck, Aufgaben

1. Zweck des Anglervereins „ Bötzsee „ e.V. ist die Interessenvertretung seiner Mitglieder zur Erhaltung bzw. Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen zur Ausübung aller Formen des waid- und hegegerechten Angelns sowie die Erhaltung und Pflege der Natur, insbesondere der Gewässer und die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne regt er seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit an und fördert ihre satzungsgemäße gemeinnützige Tätigkeit.

2. Der Anglerverein „ Bötzsee „ e.V. verwirklicht seine Satzungszwecke insbesondere durch:
a) die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns;
b) die Ausübung des Castings;
c) die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz;
d) die Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten;
e) die Pflege und Erhaltung der in und an Gewässern beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops;
f) die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und zu anderen gesetzlichen Grundlagen für seine Mitglieder,
g) die Heranführung der Jugend an das waid- und hegegerechte Angeln und ihre Betätigung im Sinne der Punkte c – e;
h) die Unterstützung der Mitglieder bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen Formen und die Organisation von Angel–veranstaltungen unter Beachtung besonderer hegerischer Erfordernisse;
i) die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, Institutionen, Vereinen und Verbänden sowie Erwerbsfischern, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und den Naturschutz einsetzen.
Einen besonderen Platz nimmt darin die Verbesserung des Zustandes des Bötzsee, die Erhaltung seiner natürlichen Umwelt und seine sinnvolle Nutzung für die Allgemeinheit ein;
j) die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber den übergeordneten Anglerver-bänden, den kommunalen Behörden und Institutionen sowie in der öffentlichkeit.


 
     
  § 3 Grundsätze - Gemeinnützigkeit

1. Der Anglerverein „ Bötzsee „ e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist offen für alle Bürger.

2. Der Anglerverein „ Bötzsee „ e.V. ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

3. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederver- sammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Dieser hat die Einzelheiten zur Durchsetzung des Beschlusses mit dem betreffenden Mitglied in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.

7. Im übrigen haben die Mitglieder der gewählten Vereinsorgane und alle im Auftrag des Vereins handelnden Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Hierzu zählen Fahrt- und Reisekosten, Porto- und Telefonkosten usw..

8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e.V., oder seinem Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

9. Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied in anderen Vereinen und Körperschaften werden.

10. Der Anglerverein „ Bötzsee „ e.V. ist Eigentümer des Grundstücks Altlandsberger Chaussee 70/71 in 15345 Eggersdorf.
Das Grundstück ist durch den Verein ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele und zur Förderung der Allgemeinheit zu nutzen.

11. Die auf dem Grundstück befindlichen Sommerlauben werden grundsätzlich nur an Mitglieder des Anglervereins „ Bötzsee „ e.V. vermietet. Bei Ehepaaren oder Lebensgemeinschaften müssen beide Mitglieder des Vereins sein.

 

 
     
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und sich aktiv für die Erfüllung der Satzungszwecke einsetzt.

2. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können Kinder und Jugendliche vom
8. Lebensjahr an Mitglied des Anglervereins werden.
Sie sind in einer Jugendgruppe zusammenzufassen.

3. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand in einem formlosen schriftlichen Antrag zu beantragen.
Bei Kindern und Jugendlichen kann der Antrag durch die Erziehungsberechtigten gestellt werden. In jedem Fall ist aber die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten schriftlich erforderlich.

4. über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und der Eintragung in die Mitgliederliste des Vereins.

6. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag begründet ablehnen.
Diese Entscheidung ist dem Antragsteller persönlich in einem Gespräch oder schriftlicher Form mitzuteilen.

7. Bei Ablehnung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung möglich.
Sie ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. über die Aufnahme entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.

8. Die Mitgliedschaft endet:
(1) durch den Tod des Mitgliedes;
(2) durch eine schriftliche, an den Vorstand übergebene formlose Austrittserklärung;
(3) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss mit sofortiger Wirkung kann erfolgen, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt bzw. grob das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigt.
Der Ausschluss zum Ende eines Geschäftsjahres kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen trotz einer schriftlichen Mahnung nicht nachkommt.
über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder auf schriftlich begründeten Antrag der Vereinsmitglieder.
Dem betreffenden Mitglied ist unter einer Fristsetzung von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied schriftlich mit Begründung durch den Vorstand mitzuteilen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Ausgeschlossene innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Die Berufung muss schriftlich erfolgen. über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft- gleich aus welchen Gründen – erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Rückgewähr von eingebrachten Sachleistungen oder dem Verein gewährten Krediten ist nur in dem Umfange möglich, wie es vorher zwischen Vorstand und dem Mitgliedschriftlich vereinbart wurde,
Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt unberührt.

10. In Anerkennung besonderer, langjähriger Verdienste um den Anglerverein
„ Bötzsee „ e.V. kann an Mitglieder die „ Ehrenmitgliedschaft „ durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Beschluss des Vorstandes, mit nachfolgender Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, verliehen werden.
„Ehrenmitglieder“ des Vereins sind von der Beitragspflicht und den Arbeitsleistungen gemäß  § 5 Abs. 3 befreit. Die gemäß Beitragsordnung des AV MOL-Angler e.V. abzuführenden Beitragsanteile werden vom Verein übernommen

11. In begründeten Fällen kann zeitlich begrenzt die aktive Mitgliedschaft in eine ruhende Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Den Beschluss fasst auf Antrag des Mitgliedes der Vorstand des Vereins.
Während dieser Zeit ruhen alle satzungsgemäßen Verpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verein. Bei Aktivierung der Mitgliedschaft dürfen keine erneuten Aufnahmegebühren erhoben werden.

 

 
     
  § 5 Mitgliedsbeiträge – Arbeitsleistungen

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der gültigen Beitragsordnung des Anglerverbandes „ Märkisch-Oderländer-Angler e.V. „.
Für die Mitglieder des Anglervereins „ Bötzsee „ e.V. werden sie jährlich durch Beschluss der Jahreshauptversammlung des Anglervereins „ Bötzsee „ e.V. festgelegt.

2. Darüber hinaus können Gebühren, Umlagen oder sonstige finanzielle Leistungen durch Beschluss der Mitgliederversammlung für alle Mitglieder festgelegt werden, wenn das die ordnungsgemäße Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks oder die Vereinsinteressen erfordern.

3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, zur Erhaltung des Vermögens des Vereins, zur Erfüllung der gemeinnützigen Ziele und zur Erhaltung der Umwelt sowie Pflege der Gewässer, Arbeitsleistungen zu erbringen. Die jährlichen Arbeits-
leistungen je Mitglied und Stunden und ihre mögliche finanzielle Abgeltung sind in der Jahreshauptversammlung zu beschließen.
Der Vorstand hat das Recht, durch die Mitglieder erbrachte spezielle Leistungen
(Sicherstellungsleistungen, Schreibarbeiten, Arbeiten mit Rechnern u.a.m.) auf die Pflichtarbeitsstunden anzurechnen.

4. Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand in begründeten Fällen ( Härtefälle )
die Stundung bzw. den vollständigen oder teilweisen Erlass der Mitgliedsbeiträge sowie festgelegter finanzieller Leistungen oder Arbeitsleistungen für einzelne Mitglieder beschließen. Dieser Beschluss ist auf jeweils ein Geschäftsjahr zu begrenzen.

5. Die Mitgliedsbeiträge und finanziellen Leistungen unterliegen der Bring Pflicht durch die Mitglieder.
Sie sind bis zum 30.04. des jeweiligen Geschäftsjahres zu begleichen.

6. Die finanzielle Abgeltung nicht erbrachter Arbeitsleistungen erfolgt im Rahmen der Kassierung des Folgejahres.

 

 
     
  § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen und Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Darüber hinaus haben sie das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich wahrgenommen werden.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Satzungszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Sie haben sich satzungsgemäß zu verhalten und die sich aus der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie den Beschlüssen des Vorstandes ergebenden Aufgaben wahrzunehmen.

3. Zur Regelung gruppeninterner Fragen der Nutzung des Anglergrundstücks und der Teilnahme der Mitglieder am organisierten Vereinsleben hat der Vorstand entsprechende Grundsätze (Grundstückordnung u. a. m.) zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zum Beschluss vorzulegen. Diese Grundsätze sind nach der Annahme durch die Mitgliederversammlung für alle Mitglieder verbindlich.

 

 
     
  § 7 Organe des Anglervereins

Organe des Anglervereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Finanzprüfung
 
     
  § 8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Anglervereins.
Sie beschließt die grundsätzlichen Ziele und Aufgaben zur Verwirklichung des Satzungszweckes.

2. Mitgliederversammlungen sind entsprechend der Notwendigkeit vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlungen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen. Einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind im Jahreskalender aufzunehmen, der allen Mitgliedern für das Geschäftsjahr zu übergeben ist.
Sie gelten damit als einberufen. Eine gesonderte Einladung zu diesen Mitgliederversammlungen erfolgt nicht.
Als grundsätzliche Tagesordnungen für die ordentlichen Mitgliederversammlungen gelten:

(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen

- Informationsbericht des Vorstandes
- Beschluss über Berufungsverfahren
- Beschlüsse über Anträge des Vorstandes bzw. der Mitglieder
- Schulung und Information zu gesetzlichen und sportlichen Bestimmungen für die    Ausübung des Angelsports und für die Durchsetzung des Natur- und Umweltschutzes

  Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung oder zu Beschlüssen können bis zu vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand gestellt werden.

(2) Jahreshauptversammlung

- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Kassenbericht
- Bericht der Finanzprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Ehrungen
- Beratung und Beschluss zu grundsätzlichen Aufgaben des neuen Geschäftsjahres
- Wahl (im Wahljahr und zur Ergänzung der Organe des Vereins)

über die endgültigen Tagesordnungen entscheiden die jeweiligen Mitgliederversammlungen auf Vorschlag des Vorstandes.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder wenn es mindestens 1/3 der eingetragenen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unter Einhaltung einer Mindestfrist von vier Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen.

(4) Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfordern die einfache Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Für Beschlüsse, die eine änderung der Satzung beinhalten, ist eine ¾ Mehrheit der Erschienenen erforderlich.

(6) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft.
In jedem Fall hat das Mitglied das Recht anwesend zu sein und zur Sache gehört zu werden.

 
     
  § 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Anglervereins wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

3. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem 1. Stellvertreter
- dem Vereinskassierer
- weiteren Vorstandsmitgliedern (Beisitzern)

Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Vereinskassierer bilden den vertretungsberechtigten Vorstand gemäß § 26 BGB.

Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, im übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
Er hat die ordnungsgemäße Erfüllung der Satzungszwecke zu sichern. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder ein anderes vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

6. Zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Arbeit hat der Vorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen.

7. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Kommissionen zu berufen, Mitglieder mit Aufgaben zu beauftragen und Mitgliedern zur Durchsetzung gesetzlicher Forderungen Auflagen zu erteilen.

8. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat die Mitglieder über seine Tätigkeit und die gefassten Beschlüsse in Informationsberichten zu informieren und jährlich in der Jahreshauptversammlung die Ergebnisse der Arbeit abzurechnen.

9. Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

10. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand durch Berufung eines Mitgliedes und nachfolgender Bestätigung durch die Mitgliederversammlung oder durch Nachwahl eines Mitgliedes auf der Jahreshauptversammlung ergänzt werden.

 

 
     
  § 10 Finanzprüfung

1. Die Finanzprüfung ist ein Kontrollorgan der Mitgliederversammlung. Sie besteht aus mindestens 2 Mitgliedern des Vereins.

2. Die Mitglieder werden für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des gewählten Vorstandes sein.

3. Die Finanzprüfer haben die Aufgabe, die ordnungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel und den Nachweis über die Finanztätigkeit zu kontrollieren.
Einmal jährlich ist der Kassenstand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen.

4. über die Ergebnisse der Finanzprüfung sind die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung zu informieren.

 

 
     
  § 11 Protokollierung

1. über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen sowie über die gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.

2. Die Protokolle sind vom Schriftführer und Versammlungsleiter (Mitgliederversammlung) sowie vom Schriftführer und Vorsitzenden (Vorstandsitzung) zu unterschreiben.

 

 
     
  § 12 Versicherung, Haftung

1. Die Mitglieder des Anglervereins „Bötzsee“ e.V. genießen Versicherungsschutz entsprechend der vom Landesanglerverband Brandenburg e.V. abgeschlossenen Pauschalversicherung.

2. Der Anglerverein „Bötzsee“ e.V. haftet nicht für Schäden, die über die in der Pauschalversicherung des LAVB festgelegten Deckungssummen hinausgehen bzw. nicht über diese regulierbar sind.

3. Bei Schäden gegenüber Dritten haftet der Anglerverein „Bötzsee“ e.V. gemäß § 31 BGB mit seinem Vereinseigentum.

4. Ein über die Pauschalversicherung des LAV Brandenburg e.V. hinausgehender Versicherungsschutz für die Mitglieder, Gebäude und Anlagen ist, bei Erfordernis, durch den Vorstand über zusätzliche Versicherungsverträge zu gewährleisten.


 
     
  § 13 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen. Dafür ist eine 2/3 Mehrheit der eingetragenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Das im Eigentum des Anglervereins „Bötzsee“ e.V. befindliche Grundstück soll an den LAV Brandenburg e.V. übergehen, der es weiterhin im gemeinnützigen Sinn für die Förderung des Angelns verwenden soll.


 
     
 

§ 14 Wahlordnung

1. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Eine Übertragung des Wahlrechts ist nicht möglich.

2. Jedes Mitglied kann ab vollendetem 18. Lebensjahr in die Organe des Vereins gewählt werden.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, Kandidaten für die Wahl in die Organe des Vereins vorzuschlagen.

4. Zur ordnungsgemäßen Wahl ist durch die Mitgliederversammlung eine Wahlkommission in einer Mindeststärke von drei Mitgliedern zu wählen.
Die Wahlkommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Wahlkommission.
Der Vorsitzende macht die Mitgliederversammlung mit dem Wahlablauf und mit Besonderheiten der Wahl bekannt.

5. Die Wahlkommission stellt die Kandidaten bzw. Kandidatenliste auf, führt die Wahl durch und dokumentiert die Wahl in einem Wahlprotokoll.
Das Wahlprotokoll ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu unterschreiben.

6. Liegt das schriftliche Einverständnis vor, kann ein Mitglied auch in Abwesenheit gewählt werden.

7. Die Mitglieder haben das Recht, an die vorgeschlagenen Kandidaten Anfragen zu stellen. Diese müssen sich auf die Vereins- und Verbandsarbeit beziehen. In begründeten Fällen dürfen sie sich auch auf andere Fragen und auf die Privatsphäre beziehen.
Die Kandidaten haben das Recht, Anfragen abzulehnen.

8. Es können mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Personen gewählt werden sollen.

9. Die Mitgliederversammlung entscheidet, ob die Wahl als offene oder geheime Wahl durchgeführt wird.

10. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen (offene Wahl) oder per Wahlzettel. über jeden Kandidaten ist einzeln abzustimmen.

11. Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

12. Stehen mehrere Kandidaten für eine Wahlfunktion auf der Kandidatenliste gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Jahreshauptversammlung am 29.11.2014 geändert beschlossen.

 
     
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* Das Luftbild vom Bötzsee wird mit freundlicher Genehmigung vom "Foto-Studio Matte" Strausberg veröffentlicht.
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